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Satzung TULPE e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen “TULPE e. V”. - Interessengemeinschaft für Personen mit angeborenen oder erworbenen Defekten im Hals-, Kopf- und Gesichtsbereich. Er ist bereits in das Vereinsregister eingetragen
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hockenheim.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- 1. Der Verein fördert die Interessen von Personen mit angeborenen oder erworbenen Defekten im Hals-, Kopf- und Gesichtsbereich.
- 2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Verwirklichung folgender Aufgaben und Zielvorstellungen erreicht werden:
- a) Menschen, welche durch angeborene Defekte im Hals-, Kopf- und Gesichtsbereich, durch Tumore, Unfälle oder sonstige Verlustursachen im Hals, Kopf- und Gesichtsbereich mit einem Körperersatzstück oder einer sonstigen Defektdeckung leben, eine Perspektive, z.B. mit einer Epithese, aufzuzeigen.
- b) Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie Hilfestellung bei sozialrechtlichen Fragen.
- c) Vertretung der sozialpolitischen Interessen bei Politik und Verwaltung.
- d) Aufklärung und Information von Patienten, denen eine entsprechende Operation bevor steht, welche eine spätere epithetische Versorgung oder sonstige Defektdeckung erforderlich macht.
- e) Durchführung von Informationsveranstaltungen für Patienten, Angehörige, Betreuer, Sozialarbeitern, Ärzten und anderen.
- f) Verbesserung der therapeutischen Versorgung von Betroffenen.
- g) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung
§ 4 Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit und Zweckvermögen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- 1. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gemäß § 3 einsetzen wollen.
- 2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Personengruppe, Behörde, kirchliche Stelle und alle Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen möchten.
- 3. Mitglieder, welche sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben können vom Vorstand, durch Gemeinschaftsbeschluss mit dem Beirat, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Eine besondere Aufnahme ist nicht erforderlich. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beitrittserklärung zurückweisen. Die Zurückweisung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- c) durch Streichung aus der Mitgliederliste; ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zwei maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die letzt bekannte Anschrift des Mitglieds drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
- d) durch Ausschluss aus dem Verein; Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Die Kassenprüfer (Revisoren) 3. Der Beirat 4. Die Vorstandschaft
§ 8 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über die Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb einer Frist von vier Wochen den Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb weiterer vier Wochen nach Zustellung, so gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 10 Der Beirat des Vereins
- 1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren ge- wählt. Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Beirat wählt eine/n Sprecher/in.
- 2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere in Fachfragen zu beraten und zu unterstützen. Auch befindet er, gemeinsam mit dem Vorstand, über die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied. Er wird in der Regel zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
- 3. Werden Sitzungen des Beirates erforderlich, so hat der Sprecher des Beirats schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von drei Beiratsmitgliedern muß innerhalb eines Monats eine Sitzung einberufen werden.
- 4. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. In dringen Fällen können Beiratsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wobei sämtliche Beiratsmitglieder anzuschreiben sind. Auch im schriftlichen Verfahren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprechers/Sprecherin des Beirates.
- 5. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen zu hören, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates rechtzeitig zu verständigen.
§ 11 Ordnungen
Der Vorstand sowie der Beirat haben für ihren Bereich eine Geschäftsordnung zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Ordnungen erlassen werden.
§ 12 Revisoren (Kassenprüfer)
- 1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, des Beirats oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, gesetzlich wahlberechtigte, Mitglieder.
- 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
3.1 auf Beschluss des Vorstandes 3.2 auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes.
- 4. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen nach Abs. 1 und 3 mit einer Frist von vier Wochen schriftlich an die letzt bekannte Anschrift unter Beifügung der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden zu laden. Mitgliederversammlungen nach Abs. 3.2 sind spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingereicht sein. Erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, welche eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.
- 5. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Sollten alle verhindert sein, bestimmen die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter.
- 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- 7. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- 8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund bedarf jedoch nur der einfachen Mehrheit.
- 9. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind sie verdeckt vorzunehmen.
- 10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Schriftführer, zu unterschreiben ist.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
- 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Revisoren.
- 2. Entlastung des Vorstandes.
- 3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
- 5. Wahl der Revisoren.
- 6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung.
- 7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
- 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Vereinsorgane bindend.
§ 15 Auflösung des Vereins
- 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- 3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse zur Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
- 4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Der Verein wurde am 18.11.1995 in Homburg/Saar gegründet. Er wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigsburg unter der Nummer 1549 eingetragen. Die erste Satzung wurde am 22. November 1996 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte am 23.09.2000 auf der Jahreshauptversammlung in Hassfurt/Main. Diese wurde einstimmig verabschiedet und die Eintragung mit der neugewählten Vorstandschaft am 28.02.2001 vom Amtsgericht Ludwigsburg bestätigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05. Oktober 2002 in Rothenburg o.d. Tauber wurde die Satzung neu gefasst. Hierbei wurde der Sitz des Vereins von Ludwigsburg nach Hockenheim verlegt und der Name des Vereins geändert. Dies wurde am 31.03.2003 vom Amtsgericht Schwetzingen durch Eintrag im Vereinsregister unter der Nr. VR 668 bestätigt.
Vorsitzende:
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1995 – 2000
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Volker Kalski, Saarbrücken
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2000 - 12.07.2007
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Helmut Dorn, Hockenheim
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23.05.2009 - 15.05.2010
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Hannelore Hornig, Langenau
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15.05.2010
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Doris Frensel, Calbe
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(Stand 09.2010 D.R.)
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